I. Bewilligung von LEADER-Zuschüssen
Mit einem Projekt darf erst begonnen werden, wenn Ihnen die LEADER-Förderung bestätigt wurde. Schon kleinste Beträge, Aufträge oder Verpflichtungen, die Sie vorab bezahlen oder eingehen, sind unzulässig.
Wird diese Regel nicht beachtet, liegt ein sog. vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Sie müssen in diesem Fall davon ausgehen, dass Sie Ihre gesamte LEADER-Förderung verlieren.
Es liegt in der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, inwieweit die Frist (nochmals) verlängert wird. Gegebenenfalls kann der Bescheid aufgehoben werden.
II. Kostenplausibilisierung
Der Grundsatz ist: Vor der Bewilligung Ihres Vorhabens müssen Sie diese Plausibilisierung vornehmen. Das können Sie dadurch
sicherstellen, dass Sie mindestens drei Angebote von Unternehmen vorlegen, die für die Beauftragung in Frage kommen.
Bei öffentlichen Zuwendungsempfängern muss in der Regel "vergeben" werden (Vergabeverfahren). In diesen Fällen erfolgt die
Plausibilisierung im Rahmen der Vergabeprüfung vor der Auszahlung. Deshalb ist es auch sehr wichtig, dass das Vergabeverfahren in
diesen Fällen ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Nein, das ist nicht möglich. Sie können auch nicht nachträglich drei Angebote einholen und vorlegen, um die Plausibilität später zu begründen. Ihr Anspruch auf eine Förderung geht dann leider vollständig verloren.
III. Vergaberegelungen
Ja! Bei jedem Förderfall wird im Rahmen der Auszahlung geprüft, ob das Vergaberecht einzuhalten ist. Wenn Sie ein kommunaler
Antragsteller sind, sind Sie an das geltende Vergaberecht unbedingt gebunden. Das heißt, Sie müssen in jedem Fall prüfen, ob
bzw. inwieweit Sie Vergabevorschriften beachten müssen. Wir empfehlen dringend, immer auch bei kleinen LEADER-Projekten mindestens
drei Angebote einzuholen. Wenn die jeweiligen Schwellenwerte erreicht sind, müssen die dezidierten Vergabevorschriften beachtet
werden.
Achten Sie deshalb darauf, dass alle zur Prüfung des Vergaberechts erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt sind. Alle
Entscheidungen müssen schriftlich fixiert sein. Wird das Vergaberecht nicht beachtet, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie Ihre
gesamte LEADER-Förderung verlieren. Wichtige Hinweise hierzu gibt Ihnen das "Merkblatt Vergabe".
Private und gewerbliche Antragsteller sollten bedenken, dass sie zwar in LEADER von den Vergabevorschriften befreit sind. Dennoch
müssen sie bei der Abrechnung ihres Zuschusses beachten, dass sie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der verwendeten
Fördermittel nachweisen müssen. Deshalb empfehlen wir auch privaten und gewerblichen Antragstellern, sorgsam darauf zu achten,
dass dieser Beweis angetreten werden kann. In aller Regel ist dies am besten durch die Einholung von drei Angeboten möglich.
Es ist der Nachweis zu führen, dass das Mögliche versucht wurde, um mindestens drei Angebote von verschiedenen Firmen zu erhalten. Sofern zunächst nicht genügend Angebote eingehen, sind weitere Firmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Ja, aber es kann Probleme geben bezüglich der Fristen im Rahmen der Ausschreibung (Fristen, Angebotsbindung usw.).
Zur Prüfung der Vergabe sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Auftragsübersicht
- Ermittlung des Gesamtauftragswertes
- Bekanntmachung der Ausschreibung / Aufforderung zur Angebotsabgabe
- Alle Angebote
- Leistungsbeschreibung
- Niederschrift zum Eröffnungstermin
- Nachweise über die Angebotsprüfung
- Nachweise über die Vergabeentscheidung (z.B. Gemeinderatsprotokolle)
- Zuschlags- bzw. Auftragsschreiben
- Absageschreiben an unterliegende Bieter
- Nachweise über die Einhaltung der Veröffentlichungsvorschriften
- Vergabevermerk (inhaltlich lückenlose Vergabedokumentation)
- Kopien der Nachtragsvereinbarungen und entsprechende Begründungen
IV. Umsetzung von LEADER-Projekten
Sie sind daran gebunden, ein Projekt so umzusetzen, wie Sie es in Ihrem Antrag auf Bewilligung und dem damit übersandten
Kostenvoranschlag beantragt haben. Ergeben sich bei der Projektumsetzung jedoch wichtige Änderungswünsche, haben die
Bewilligungsstellen einen Ermessensspielraum und können nachträglich Änderungen bei der Projektausführung
genehmigen. Voraussetzung ist, dass der Zuwendungszweck weiterhin erreicht wird. Die Änderung setzt jedoch unbedingt voraus, dass Sie,
bevor Sie ein Projekt anders ausführen, mit der zuständigen Bewilligungsstelle sprechen und sich von dort die Änderungen
genehmigen lassen.
Da Ihr Vorhaben im Rahmen von LEADER gefördert wird, ist die LEADER-Aktionsgruppe für die Auswahl und den Umfang der im Rahmen
Ihres Budgets umzusetzenden Vorhaben zuständig. Ergeben sich wesentliche Änderungen im Rahmen der Projektdurchführung, wird
die LEADER-Aktionsgruppe ggfs. beurteilen müssen, ob Ihr Vorhaben noch in Übereinstimmung mit dem Regionalen Entwicklungskonzept
und den damit verbundenen Zielsetzungen verwirklicht wird und ggfs. erneut einen Beschluss über Ihr Vorhaben fassen müssen.
Deshalb müssen Sie mit ihrem Anliegen grundsätzlich auch auf Ihre LEADER-Geschäftsstelle zugehen.
V. Auszahlung von LEADER-Zuschüssen
Eine Zuwendung erhalten Sie erst, wenn das Projekt oder der Projektteil fertiggestellt ist, eine Rechnung vorliegt und diese von Ihnen
bezahlt wurde.
Grundsätzlich empfehlen wir, wenn irgend möglich das gesamte Projekt mit einem einzigen Antrag (Zahlungsantrag) abzurechnen.
In Einzelfällen haben Sie unter Umständen zwar die Möglichkeit, auch schon während der Projektumsetzung - als eine Art Zwischenabrechnung - einen Antrag zur Auszahlung eines Teils der Fördermittel zu stellen (aber nur für die auch tatsächlich bis dahin angefallenen und bezahlten förderfähigen Kosten). Hiervon raten wir jedoch ab, da Sie in diesem Fall mit zusätzlichen Prüfungen rechnen müssen. Dies sollten Sie vermeiden.
Wenn Sie Ihr LEADER-Projekt abrechnen, müssen Sie darauf achten, dass nur die Förderung der Aufwendungen beantragt wird, die
auch gefördert werden können. Wenn Sie darüber hinaus nicht förderfähige Kosten abrechnen wollen, wird dies in
LEADER so gewertet, dass Sie Fördermittel zu Unrecht beantragen. Die Folge sind Kürzungen und Sanktionen.
Achten Sie deshalb darauf, dass Sie nur die Rechnungen und Rechnungssummen im Auszahlungsantrag aufführen, für die Ihnen lt.
Zuwendungsbescheid und nach den LEADER-Vorgaben Zahlungen zustehen. Dies wird leider sehr oft aus Unachtsamkeit nicht beachtet!
Ein Beispiel: Umsatzsteuer (sie wird auch als "Mehrwertsteuer" bezeichnet) ist nicht förderfähig. Wenn Sie nun versehentlich den gesamten Rechnungsbetrag incl. 19 % Umsatzsteuer beantragen, wird nicht nur die Umsatzsteuer von Ihrer beantragten Summe (zu Recht) abgezogen. Sie bekommen zudem unter Umständen nach den EU-Vorgaben noch einmal diese Summe als Sanktion in gleicher Höhe (nochmals 19 % der Rechnungssumme) abgezogen
Eine nachträgliche Korrektur Ihres Antrags auf Auszahlung ist übrigens leider nach den Vorgaben der EU nicht möglich. Sie müssen also Kürzungen und Sanktionen hinnehmen, wenn Ihnen ein Fehler unterlaufen ist.
Beim zuständigen Regierungspräsidium ist ein Antrag auf Verlängerung zu stellen.
LEADER-Projekte sind vielfältig. Eine abschließende Liste der Kosten, die abgerechnet werden dürfen, ist nicht möglich. Was Sie abrechnen dürfen und was nicht, orientiert sich an Ihrem Zuwendungsbescheid. Wir haben für Sie aber einige Kosten aufgeführt, die in der Vergangenheit häufig - oft nur versehentlich - im Auszahlungsantrag aufgeführt wurden, obwohl sie nicht zuwendungsfähig sind.
Nicht anrechenbare Kosten sind unter anderem:
- Bankkosten und Kreditzinsen
- Steuern (auch Umsatzsteuer), öffentliche Abgaben und Gebühren
- Skonti, Rabatte, u.Ä.
- Finanzierungs- und Versicherungskosten
- Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten, wenn diese nicht ausschließlich für das Projekt angefallen sind
- Telefonkosten
- Büromaterial
- Verpflegungskosten
- Fachliteratur - es sei denn, sie ist ausschließlich für die Umsetzung des Projekts erforderlich (dies müssen Sie nachweisen)
- Kosten für Investitionen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen
Skonti, Rabatte, u.Ä. müssen auch dann abgezogen werden, wenn sie nicht in Anspruch genommen wurden. Wir empfehlen Ihnen, in Zweifelsfällen mit dem oder der zuständigen Sachbearbeiterin im zuständigen Regierungspräsidium Kontakt aufzunehmen
Ja. Rechnungen können auch in digitaler Form eingereicht werden.
Rechnungen von Bauhöfen (z. B. in Form eines Eigenbetriebs) an die Gemeinde können im Rahmen von LEADER nicht anerkannt werden (gelten als Eigenleistungen); anerkannt werden jedoch Bauhofrechnungen dann, wenn diese Bauhöfe z. B. in Form einer GmbH als selbstständige juristische Person geführt werden. Allerdings gilt für diese Leistungen dann ebenfalls die Ausschreibungsverpflichtung.
Förderfähig sind nur solche Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellt und von diesem nachweislich bezahlt worden sind. Rechnungen, die zum Beispiel auf den Ehegatten des Zuwendungsempfängers ausgestellt wurden, werden nicht anerkannt. Ein falscher Adressat der Rechnung ist nur dann irrelevant, wenn
- der Projektbezug gewahrt ist, der Zuwendungsempfänger gezahlt hat und die Zuwendung auch erhalten hat oder
- der Dritte (= Rechnungsempfänger) bezahlt und die Ausgaben dem Zuwendungsempfänger in Rechnung stellt, der Zuwendungsempfänger die Rechnung des Dritten bezahlt und auf dieser Grundlage seine Ausgaben bei der Verwendungsnachweis prüfenden Stelle nachweist.
Nein! Der der Bewilligung zu Grunde liegende Kosten- und Finanzplan ist verbindlich. Ergeben sich bei der Projektumsetzung wichtige Änderungswünsche, sind diese den Bewilligungsstellen rechtzeitig anzuzeigen und von diesen zu genehmigen.
VI. Weitere Fragen zur LEADER-Förderung
Nein! Das Förderprogramm „Energieeffizienzfinanzierung-Sanierung“ wird aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg finanziert. Sofern bei der durchzuführenden Maßnahme die Erhaltung eines stark gefährdeten Kulturdenkmals nicht erforderlich ist, ist die Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme des Landes nicht zulässig.
Kommunale Mittel werden in LEADER in der Regel von der EU als nationale Kofinanzierungsmittel anerkannt.Wenn von Ihnen als Zuwendungsempfänger ein Beitrag zur nationalen Kofinanzierung zu erbringen ist, müssen die Ausgaben zwingend aus ihrem öffentlichen Haushalt erbracht werden. D.h. die Ausgaben müssen aus Mitteln des öffentlichen Haushalts getätigt werden und sind im Finanzierungsplan bzw. der Abrechnung entsprechend darzustellen.